43 oder 44 StGB anzuordnen. Auch in einem solchen Fall würde an das Vorliegen eines tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verhaltens des Rekurrenten angeknüpft, mangels eines Verschuldens könnte indessen keine Strafe ausgesprochen werden. Dass bei völliger Zurechnungsunfähigkeit des Täters von einer Strafe abzusehen ist, bedeutet nicht, dass dem Strafrichter die Kompetenz zur Anordnung einer Sanktion abgesprochen wird. Nach dem Gesagten ist somit festzustellen, dass der aufgezeigte Kompetenzkonflikt sich durch einen direkten Vergleich zwischen den beiden Arten von behördlichen Vorkehren letztlich nicht befriedigend lösen lässt.