StGB unter E. 3.2.2.1). Der Hinweis des Verteidigers auf die Möglichkeit, dass das strafrechtliche Verfahren gegen den Rekurrenten wahrscheinlich mangels Zurechnungsfähigkeit eingestellt werde, vermag hier ebenfalls nichts zu einer Abgrenzung beizutragen. Aus dieser Annahme abzuleiten, es liege primär ein Fall des Zivilrechts vor, geht nicht an. Im Falle einer solchen Einstellung des Verfahrens wäre nämlich gemäss §§ 191 f. StPO vom Strafrichter eine Massnahme nach Art. 43 oder 44 StGB anzuordnen.