O., S. 3 und 369 f.), während die Strafverfolgungsbehörden bzw. Strafrichter beim Entscheid über die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme anders gelagerte Interessen wie etwa die Durchsetzung der Rechtsordnung, die Wiederherstellung des Rechtsfriedens, die Spezial- und Generalprävention sowie die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zu wahren haben. Diese Erkenntnis mag zwar rechtstheoretisch interessant sein, führt aber im konkreten Einzelfall zumeist auch nicht zu einer befriedigenden Lösung (vgl. immerhin aber die Überlegungen nachfolgend zum Vorrang des Strafrechts bei definitiven Massnahmen nach Art. 42 ff. StGB unter E. 3.2.2.1).