So lässt sich feststellen, dass einem Freiheitsentzug gestützt auf Art. 397a ZGB praktisch ausschliesslich fürsorgerische Anliegen zugrunde liegen (Geiser, a.a.O., N 3 zu Art. 397a ZGB; Caviezel-Jost, a.a.O., S. 3 und 369 f.), während die Strafverfolgungsbehörden bzw. Strafrichter beim Entscheid über die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme anders gelagerte Interessen wie etwa die Durchsetzung der Rechtsordnung, die Wiederherstellung des Rechtsfriedens, die Spezial- und Generalprävention sowie die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zu wahren haben.