Freiburg 1988, S. 293 f.), ist unbestritten, weshalb dieser Aspekt wiederum für eine Abgrenzung zwischen vormundschaftlicher und strafrechtlicher Massnahme wenig bringt (Christiana Suhr Brunner, Fürsorgerische Freiheitsentziehung und Suchterkrankungen, insbesondere Drogensucht, Diss. Zürich 1994, S. 112, mit Hinweisen; Spirig, a.a.O., N 350 zu Art. 397a ZGB). Eine Fremdgefährdung alleine reicht allerdings zur Begründung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht aus (Geiser, a.a.O., N 26 zu Art. 397a ZGB).