Zu beachten ist indessen, dass bei der Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Art. 397a ZGB stets auch die Belastung zu berücksichtigen ist, welche eine Person für ihre Umgebung bedeutet. Dass darunter neben dem näheren Umfeld des Betroffenen auch die Allgemeinheit fallen kann (Barbara Caviezel-Jost, Die materiellen Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, Diss. Freiburg 1988, S. 293 f.), ist unbestritten, weshalb dieser Aspekt wiederum für eine Abgrenzung zwischen vormundschaftlicher und strafrechtlicher Massnahme wenig bringt (Christiana Suhr Brunner, Fürsorgerische Freiheitsentziehung und Suchterkrankungen, insbesondere Drogensucht, Diss.