Sie hilft für eine Abgrenzung der genannten beiden Instrumente jedoch nicht weiter. Es liesse sich zwar prüfen, ob bei einer Gegenüberstellung der materiellen Voraussetzungen der beiden Massnahmen die Art der Gefährdung, die vom Betroffenen ausgeht, für eine relevante Unterscheidung taugt. Tatsächlich geht von einem Straftäter regelmässig eine Fremdgefährdung, d.h. eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aus, während bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung eine Selbstgefährdung des Betroffenen im Vordergrund steht, der es entgegenzuwirken gilt. Zu beachten ist indessen, dass bei der Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Art.