Auch bei Massnahmen des Strafrechts steht, abgesehen vom Sonderfall des Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der Rehabilitationsgedanke im Vordergrund, es wird ein therapeutischer Auftrag erfüllt (BGE 127 IV 154, 158 E. 3d). Zwar wird dieses Ziel im Strafrecht mit dem Zweck der Deliktsverhütung verknüpft (so zuletzt etwa BGE 127 IV 154, 158 E. 3d), was unter juristisch dogmatischen Gesichtspunkten eine unterschiedliche Betrachtungsweise stützen mag. Diese ist aber theoretischer Natur und insbesondere für Ärzte nur schwer nachvollziehbar. Sie hilft für eine Abgrenzung der genannten beiden Instrumente jedoch nicht weiter.