Eine weitere Gemeinsamkeit besteht darin, dass mit beiden Arten von Massnahmen eine Heilung des Betroffenen oder zumindest eine Besserung seines Zustandes angestrebt wird. Ist eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche einer Behandlung nicht zugänglich, lässt sich eine fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht mehr rechtfertigen, der Betroffene ist zu entlassen (Spirig, Zürcher Komm., N 223 ff. zu Art. 397a ZGB; etwas weniger streng Geiser, Basler Komm. ZGB I, 2. Aufl., 2002, N 9 und 14 zu Art. 397a ZGB). Auch bei Massnahmen des Strafrechts steht, abgesehen vom Sonderfall des Art.