Bei straffälligen Betroffenen lassen sich regelmässig in Bezug auf die Stossrichtung der behördlichen Anordnung wie auch die Voraussetzungen der Massnahme unerwünschte Überschneidungen zwischen den erwähnten beiden Rechtsgebieten feststellen. So knüpfen beide Arten von Massnahmen an einem besonderen Zustand des Betroffenen an. Sehr häufig sind behördliche Interventionen beim Vorliegen einer seelischen Störung erforderlich, womit sich eine wichtige Voraussetzung des Eingriffs deckt. Eine weitere Gemeinsamkeit besteht darin, dass mit beiden Arten von Massnahmen eine Heilung des Betroffenen oder zumindest eine Besserung seines Zustandes angestrebt wird.