Dies ist in der Lehre und Rechtsprechung nicht befriedigend geklärt. In der Praxis besteht indessen ein eminentes Bedürfnis nach einer Lösung dieses Problems, sind doch Kompetenzkonflikte in diesem Bereich besonders unerwünscht und dadurch bedingte Verzögerungen bei der Anordnung einer sachgerechten Betreuung und Behandlung des Betroffenen möglichst zu vermeiden. 3.2.1. Bei straffälligen Betroffenen lassen sich regelmässig in Bezug auf die Stossrichtung der behördlichen Anordnung wie auch die Voraussetzungen der Massnahme unerwünschte Überschneidungen zwischen den erwähnten beiden Rechtsgebieten feststellen.