Er hat den im ordentlichen Verfahren ergangenen Entscheid des Regierungsstatthalters des Amtes Luzern vom 28. November 2002 nicht angefochten, da er selber einen vorläufigen weiteren Aufenthalt in der Klinik für angezeigt und sinnvoll erachte. Es stellt sich mithin die Frage nach dem Verhältnis zwischen einer strafrechtlichen Massnahme, in concreto einer solchen gestützt auf § 89bis StPO i.V.m. Art. 43 oder 44 StGB, und einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung des Vormundschaftsrechts. Dies ist in der Lehre und Rechtsprechung nicht befriedigend geklärt.