Insoweit sind daher die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme nach § 89bis Abs. 1 StPO erfüllt. Es bleibt noch die weitere Voraussetzung der Dringlichkeit der Anordnung einer solchen Massnahme zu prüfen, nachdem der Rekurrent mit einer Einweisung in die Klinik auf strafprozessualer Grundlage nicht einverstanden ist. Der Rekurrent hält sich zur Zeit im Rahmen von Art. 397a ZGB (FFE) in der Psychiatrischen Klinik auf. Er hat den im ordentlichen Verfahren ergangenen Entscheid des Regierungsstatthalters des Amtes Luzern vom 28. November 2002 nicht angefochten, da er selber einen vorläufigen weiteren Aufenthalt in der Klinik für angezeigt und sinnvoll erachte.