43 und 44 StGB) angeordnet werden (§ 89bis Abs. 1 StPO). Wenn eine besondere Behandlung nicht dringend ist, aber mit der Anordnung einer Massnahme durch das Gericht zu rechnen ist, kann eine vorsorgliche Massnahme nur auf Verlangen des Angeschuldigten angeordnet werden (§ 89bis Abs. 2 StPO). 3.2. Unbestritten ist, dass der Rekurrent an einer Polytoxikomanie leidet, behandlungsbedürftig ist und die Brandlegung vom 1. Juni 2002 mit seiner Polytoxikomanie in Zusammenhang steht. Insoweit sind daher die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme nach § 89bis Abs. 1 StPO erfüllt.