Gegen diesen Entscheid erhob A. am 11. Dezember 2002 Rekurs und beantragte dessen Aufhebung. Das Obergericht hiess den Rekurs gut. Aus den Erwägungen: 3.1. Ergibt eine ärztliche Untersuchung, dass der Angeschuldigte trunksüchtig, rauschgiftsüchtig oder geistig abnorm ist und dringend einer besonderen Behandlung bedarf, kann, wenn er eines damit zusammenhängenden Verbrechens oder Vergehens beschuldigt wird, eine vorsorgliche Massnahme (Art. 43 und 44 StGB) angeordnet werden (§ 89bis Abs. 1 StPO).