Am 29. Oktober 2002 ordnete Dr.med. B. vorsorglich die fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) des A. an und wies ihn in die Psychiatrische Klinik des Kantonsspitals Luzern ein. Am 28. November 2002 entschied der Regierungsstatthalter, dass die fürsorgerische Freiheitsentziehung für A. in der Psychiatrischen Klinik weitergeführt werde. Der Klinikaufenthalt habe so lange zu dauern, als es der Zustand des Patienten erfordere. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2002 wies das Amtsstatthalteramt Luzern den A. vorsorglich im Sinne von § 89bis Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 44 StGB in eine geeignete Anstalt ein. Gegen diesen Entscheid erhob A. am 11. Dezember 2002 Rekurs und beantragte dessen Aufhebung.