Der Strafrichter kann auf diese in seinem das Strafverfahren abschliessenden Urteil nicht verzichten. Wurde der Angeschuldigte jedoch während des Strafverfahrens bereits im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Art. 397a ZGB in eine Klinik eingewiesen, so kann ausnahmsweise mangels der erforderlichen Dringlichkeit auf die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme nach § 89bis Abs. 1 StPO verzichtet werden. ====================================================================== A. wird vorgeworfen, am 1. Juni 2002 in seiner Wohnung Feuer gelegt zu haben. Er leidet an einer Mehrfachabhängigkeit bzw. Polytoxikomanie.