Wurde der Angeschuldigte jedoch während des Strafverfahrens bereits im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Art. 397a ZGB in eine Klinik eingewiesen, so kann ausnahmsweise mangels der erforderlichen Dringlichkeit auf die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme nach § 89bis Abs. 1 StPO verzichtet werden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | § 89bis Abs. 1 StPO; Art. 42 ff. StGB; Art. 397a ff. ZGB.Verhältnis der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zu den freiheitsentziehenden Massnahmen des Strafrechts. Der Strafrichter kann auf diese in seinem das Strafverfahren abschliessenden Urteil nicht verzichten.