{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-01-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-02-285_2003-01-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1395", "Checksum": "b54a1bf7d923d0c4ffaaeb57a113dcd4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 02 285", "2003 I Nr. 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 06.01.2003 21 02 285 (2003 I Nr. 70)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 89bis Abs. 1 StPO; Art. 42 ff. StGB; Art. 397a ff. ZGB.Verhältnis der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zu den freiheitsentziehenden Massnahmen des Strafrechts. Der Strafrichter kann auf diese in seinem das Strafverfahren abschliessenden Urteil nicht verzichten. Wurde der Angeschuldigte jedoch während des Strafverfahrens bereits im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Art. 397a ZGB in eine Klinik eingewiesen, so kann ausnahmsweise mangels der erforderlichen Dringlichkeit auf die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme nach § 89bis Abs. 1 StPO verzichtet werden. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:37", "Checksum": "682ab8088db217d476977b20176a8740", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 06.01.2003 21 02 285 (2003 I Nr. 70)\nRegeste:\n§ 89bis Abs. 1 StPO; Art. 42 ff. StGB; Art. 397a ff. ZGB.Verhältnis der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zu den freiheitsentziehenden Massnahmen des Strafrechts. Der Strafrichter kann auf diese in seinem das Strafverfahren abschliessenden Urteil nicht verzichten. Wurde der Angeschuldigte jedoch während des Strafverfahrens bereits im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Art. 397a ZGB in eine Klinik eingewiesen, so kann ausnahmsweise mangels der erforderlichen Dringlichkeit auf die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme nach § 89bis Abs. 1 StPO verzichtet werden. | Strafprozessrecht\n\n vormundschaftlichen Behörden während des Strafverfahrens nicht auszuschliessen ist. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass an eine solche aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden unter Umständen zu wenig hohe Anforderungen gestellt werden könnten, zumal der Rekurrent sich freiwillig in die Klinik begeben hat und entsprechend im Fall einer fehlenden Kooperation aus ärztlicher Sicht relativ schnell und einfach wieder entlassen werden könnte. Der Betroffene kann jederzeit ein Entlassungsgesuch stellen (Geiser, a.a.O., N 28 zu Art. 397a ZGB). Es ist entsprechend Gewähr dafür zu bieten, dass der Rekurrent nicht ohne vorherige Prüfung der Voraussetzungen einer strafprozessual begründeten weiteren Internierung auf freien Fuss gesetzt wird. Der zuständige Regierungsstatthalter soll daher von diesem Entscheid in Kenntnis gesetzt und ersucht werden, der dannzumal zuständigen Strafverfolgungsbehörde bzw. dem Strafgericht eine allfällige Entlassung des Rekurrenten aus der vormundschaftlichen Massnahme mitzuteilen. Auf diese Weise kann über die Erforderlichkeit allfällig notwendig erscheinender strafprozessualer Massnahmen ohne Verzug entschieden werden. Ein solches Anliegen lässt sich nach dem Grundsatz \"a maiore minus\" ohne weiteres auf § 89bis StPO abstützen, nachdem, wie bereits dargelegt, die Voraussetzungen für eine stationäre vorsorgliche Massnahme, abgesehen von ihrer aktuellen Dringlichkeit, grundsätzlich erfüllt wären. II. Kammer, 6. Januar 2003 (21 02 285) |"}