{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-01-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-02-285_2003-01-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1395", "Checksum": "b54a1bf7d923d0c4ffaaeb57a113dcd4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 02 285", "2003 I Nr. 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 06.01.2003 21 02 285 (2003 I Nr. 70)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 89bis Abs. 1 StPO; Art. 42 ff. StGB; Art. 397a ff. ZGB.Verhältnis der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zu den freiheitsentziehenden Massnahmen des Strafrechts. Der Strafrichter kann auf diese in seinem das Strafverfahren abschliessenden Urteil nicht verzichten. 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Wurde der Angeschuldigte jedoch während des Strafverfahrens bereits im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Art. 397a ZGB in eine Klinik eingewiesen, so kann ausnahmsweise mangels der erforderlichen Dringlichkeit auf die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme nach § 89bis Abs. 1 StPO verzichtet werden. | Strafprozessrecht\n\n Betreuung gewährleistet werden können, damit die Zeit bis zum Abschluss des Verfahrens sinnvoll genutzt werden kann, die Therapiebereitschaft nicht durch eine längere Untersuchungshaft zerstört wird und zum Zeitpunkt des Sachurteils bereits auf Erfahrungen mit einer Therapie zurückgegriffen werden kann (so der Bundesrat in der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21.9.1998, BBl 1999 III S. 2073). Beweggrund für die Anordnung solcher vorsorglicher strafrechtlicher Massnahmen sind ebenso wie bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung die individuellen Bedürfnisse des Betroffenen. Anders als bei Erlass des Sachurteils kommt der staatliche Strafanspruch hier noch nicht zum Tragen, sondern es soll primär den Interessen des Betroffenen Nachachtung verschafft werden. Entsprechend ist hier dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ganz besondere Beachtung zu schenken, d.h. dass das weniger einschneidende Mittel vorzuziehen ist, wenn mehrerere Instrumente in gleich befriedigender Weise denselben Zweck verfolgen. Dies bringt der Luzerner Gesetzgeber durch das Erfordernis der Dringlichkeit einer vorsorglichen Massnahme gemäss § 89bis StPO deutlich zum Ausdruck. Allerdings sind bei der Auslegung dieses Begriffs der Dringlichkeit auch die oben dargelegten Grundsätze zu berücksichtigen. 3.2.2.3. Wie der Rekurrent wohl zutreffend ausführt, stellt eine vormundschaftliche Massnahme eine weniger grosse Belastung für ihn dar. Tatsächlich dürfte das Regime in den Kliniken bei solchen Patienten regelmässig weniger streng sein. Mit der Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung dürfte auch nicht die gleiche Stigmatisierung verbunden sein wie bei einer Einweisung durch Strafverfolgungsbehörden oder Strafrichter. Weiter ist zu beachten, dass eine Entlassung aus einer vormundschaftlichen Massnahme wohl einfacher erreicht werden kann. Nach Art. 397a Abs. 3 ZGB hat eine solche zu erfolgen, sobald der Zustand des Betroffenen dies erlaubt. Es wird einzig an einer Besserung seines Zustands angeknüpft. Bei strafrechtlichen Massnahmen wird dagegen regelmässig zusätzlich vorausgesetzt, dass vom Betroffenen keine weiteren Delikte zu erwarten sind. Die Entlassung des Betroffenen aus der strafrechtlichen Massnahme ist unabdingbar mit dieser Voraussetzung verbunden, was zu einer kritischeren Haltung der Entscheidungsträger und damit zu einer strengeren Entlassungspraxis führt. Gerade die letztgenannte Überlegung führt zur Erkenntnis, dass ein Vorrang fürsorgerischer Massnahmen gemäss Art. 397a ZGB nur dann zu vertreten ist, wenn vom Betroffenen keine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Müsste ein besonderes Sicherungsbedürfnis bejaht werden, müssten die individuellen Interessen des Betroffenen in den Hintergrund treten und die Strafverfolgungsbehörden bzw. der Strafrichter dürften ihre Entscheidungskompetenzen nicht zu Gunsten der zivilen Behörden aufgeben. Es wurde bereits dargelegt, dass eine Fremdgefährdung nicht hauptsächliches Anliegen einer vormundschaftlichen Massnahme ist und für sich alleine als Einweisungsvoraussetzung nicht ausreicht (Geiser, a.a.O., N 26 zu Art. 397a ZGB). Allerdings gilt zu beachten, dass im Strafprozessrecht die Reaktionsmöglichkeiten der Entscheidungsträger im Bedarfsfall vielfältiger und effizienter sind. So lässt sich gegebenenfalls der Gefährlichkeit eines Betroffenen durch eine Einweisung ins Untersuchungsgefängnis oder in andere gesicherte Einrichtung begegnen, welche Möglichkeiten dem Zivilrichter weitgehend verwehrt sind. Eine Strafanstalt stellt andererseits nur ganz ausnahmsweise und im Einzelfall eine geeignete Anstalt im Sinne von Art. 397a ZGB dar (BGE 112 II 486, 488 ff.). 3.2.2.4. Der Vollständigkeit halber sei in Erinnerung gerufen, dass ein Freiheitsentzug vor Erlass des Sachurteils, gleich welcher Natur dieser ist, nach neuerer Rechtsprechung im Sinne von Art. 69 StGB an eine Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Dies gilt auch für behördliche Vorkehren ausserhalb des Strafrechts, sofern der Strafrichter solche ebenfalls angeordnet hätte (BGE 105 IV 297, 299 f. E. 2). Dem Rekurrenten erwächst daher durch die Tatsache, dass er auf der Grundlage des Zivilrechts interniert ist, diesbezüglich kein Nachteil. 3.2.3. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Voraussetzungen einer vorsorglichen Massnahme nach § 89bis StPO im vorliegenden Fall zwar grundsätzlich erfüllt sind, dass es aber zufolge der fürsorgerischen Freiheitsentziehung durch die zivilen Behörden gestützt auf Art. 397a ZGB am Erfordernis der Dringlichkeit einer strafprozessualen vorsorglichen Massnahme gebricht und mit Blick auf die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität darauf zur Zeit verzichtet werden kann. Aufgrund der Akten lässt sich nicht annehmen, dass der Rekurrent eine besondere Gefahr für Dritte darstellt, welche besondere Sicherungsvorkehren nahelegen würde. Der Rekurrent scheint sich in der Psychiatrischen Klinik kooperativ zu verhalten. Ein solches Vorgehen lässt sich somit auch unter diesem Aspekt vertreten. Der Rekurs ist entsprechend gutzuheissen und der Entscheid des Amtsstatthalters vom 2. Dezember 2002 aufzuheben. 3.2.4. Immerhin ist zu beachten, dass eine Entlassung des Rekurrenten aus der Psychiatrischen Klinik durch die"}