{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-01-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-02-285_2003-01-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1395", "Checksum": "b54a1bf7d923d0c4ffaaeb57a113dcd4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 02 285", "2003 I Nr. 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 06.01.2003 21 02 285 (2003 I Nr. 70)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 89bis Abs. 1 StPO; Art. 42 ff. StGB; Art. 397a ff. ZGB.Verhältnis der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zu den freiheitsentziehenden Massnahmen des Strafrechts. Der Strafrichter kann auf diese in seinem das Strafverfahren abschliessenden Urteil nicht verzichten. 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Wurde der Angeschuldigte jedoch während des Strafverfahrens bereits im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Art. 397a ZGB in eine Klinik eingewiesen, so kann ausnahmsweise mangels der erforderlichen Dringlichkeit auf die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme nach § 89bis Abs. 1 StPO verzichtet werden. | Strafprozessrecht\n\n Abschluss des Strafverfahrens im Urteil ausgesprochen werden, und vorsorglichen strafprozessualen Massnahmen während des Strafverfahrens. 3.2.2.1. Soweit der Richter im Urteil definitiv über die Nowendigkeit einer stationären Massnahme des Strafrechts zu befinden hat, wird er durch ausserstrafrechtliche Vorkehren nicht von seiner Pflicht zu deren Anordnung entbunden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (BGE 92 IV 77, 80 f.; Schultz, Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, 2. Band, 4. Aufl., Bern 1982, S. 136 f. und 195). Ein genereller Verzicht geht nicht an, der Strafrichter muss bei gegebenen Voraussetzungen eine Massnahme anordnen, andernfalls er sich eine Vereitelung von Bundesrecht vorhalten lassen muss. Dem Staat obliegt die Aufgabe, eine Straftat mit der vom materiellen Recht vorgesehenen Sanktion abzugelten. Die Anwendung des Opportunitätsprinzips in solchen Fällen, wie sie als vermittelnde Lösung etwa in der Literatur vorgeschlagen wird, müsste einerseits auf einer gesetzlichen Grundlage basieren (so wohl auch Caviezel-Jost, a.a.O., S. 75 f.), wäre aber andererseits in diesem Umfang in der schweizerischen Rechtstradition kaum nachvollziehbar. In Betracht ziehen liesse sich zwar, über eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen der strafrechtlichen Massnahme nach Art. 42 ff. StGB unter Ausschöpfung des gesetzlich vorgesehenen Ermessensspielraums im Einzelfall den Verzicht auf eine strafrechtliche Massnahme zu begründen. Denn die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme ist an das Erfordernis deren Notwendigkeit gebunden. Diese liesse sich verneinen, falls der Betroffene anderweitig bereits sachgerecht behandelt wird (Heer, a.a.O., Vor Art. 42 N 33). Mit einem Verzicht auf die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme nach Art. 42 ff.StGB wäre aber nicht der vollständige Verzicht auf eine strafrechtliche Sanktion verbunden (so wohl irrtümlich Caviezel-Jost, a.a.O., S. 75 f.), sondern diesfalls käme es, jedenfalls bei schwerer Delinquenz bzw. längeren Strafen, zum Strafvollzug (vgl. Peter Albrecht, Die allgemeinen Voraussetzungen zur Anordnung freiheitsentziehender Massnahmen gegenüber erwachsenen Delinquenten, Basel und Frankfurt am Main 1981, S. 76). Das strafprozessuale Legalitätsprinzip wie auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebieten dem Strafrichter, seinen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen und bei gegebenen Voraussetzungen die im Gesetz vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen zu verhängen (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 48 N 1). Das Ziel eines Verzichts auf eine Kriminalisierung des \"kranken\" Täters, wie er in der Literatur im Zusammenhang mit einem Vorrang der fürsorgerischen Freiheitsentziehung postuliert wird, würde damit jedenfalls nicht erreicht. (...) Nicht ausser Acht zu lassen ist in diesem Zusammenhang die bessere Durchsetzbarkeit strafrechtlicher Massnahmen. Der Betroffene muss bei deren Vereitelung immerhin damit rechnen, dass diesfalls eine (aufgeschobene) Freiheitsstrafe zum Vollzug kommt, was nicht selten seine Bereitschaft zur Kooperation erhöhen dürfte. Die Tatsache, dass eine fürsorgerische Freiheitsentziehung für ihn faktisch weniger einschneidend ist (vgl. Caviezel-Jost, a.a.O., S. 75), mag zwar richtig sein. Bei einem Verzicht auf eine strafrechtliche Massnahme zu Gunsten einer Betreuung auf der Grundlage des Vormundschaftsrechts würde sich der Strafrichter im Übrigen der Möglichkeit entledigen, auf den Vollzug der Behandlung Einfluss zu nehmen, d.h. bei Scheitern der Behandlung unter Umständen eine andere Massnahme anzuordnen (Heer, a.a.O., Vor Art. 42 N 33). Entsprechend gehen strafrechtliche Massnahmen, soweit sie nach Abschluss des Strafverfahrens im Sachurteil anzuordnen sind, anderen fürsorgerischen Massnahmen stets und vorbehaltlos vor. Der Strafrichter kann seine Aufgabe, die Art. 42 ff. StGB anzuwenden, nicht an andere Behörden delegieren. Er hat den staatlichen Strafanspruch zu wahren und durch strafrechtliche Sanktionen zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens beizutragen. (...) 3.2.2.2. Wird eine fürsorgerische Freiheitsentziehung dagegen kurzfristigen, vorübergehenden Vorkehren wie etwa einer vorsorglichen Massnahme während des Strafverfahrens gegenübergestellt, kann sich die Situation jedoch anders präsentieren (für den Vorrang der vormundschaftlichen Massnahme in solchen Fällen vgl. Caviezel-Jost, a.a.O., S. 73 ff.). Hier stehen sich weitgehend gleichwertige Instrumente, mit denen sehr ähnliche Ziele verfolgt werden sollen, gegenüber, auch wenn die Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Art. 397a ZGB generell nicht mit dem Auftrag zu einer eigentlichen Behandlung verbunden ist. Bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung geht es aber, ebenso wie bei vorsorglichen Massnahmen während des Strafverfahrens hauptsächlich um die Regelung momentaner und kurzfristiger fürsorgerischer Notwendigkeiten. Dem strafrechtlichen Instrument, das in § 89bis StPO statuiert und neu auch im revidierten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs vorgesehen ist (Art. 58 Abs. 1 nStGB), liegen andererseits ebenfalls fürsorgerische Anliegen zugrunde. Einem Angeschuldigten soll während des Strafverfahrens, bevor eine definitive Beurteilung des Falles möglich ist, eine adäquate"}