{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-01-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-02-285_2003-01-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1395", "Checksum": "b54a1bf7d923d0c4ffaaeb57a113dcd4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 02 285", "2003 I Nr. 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 06.01.2003 21 02 285 (2003 I Nr. 70)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 89bis Abs. 1 StPO; Art. 42 ff. StGB; Art. 397a ff. ZGB.Verhältnis der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zu den freiheitsentziehenden Massnahmen des Strafrechts. Der Strafrichter kann auf diese in seinem das Strafverfahren abschliessenden Urteil nicht verzichten. Wurde der Angeschuldigte jedoch während des Strafverfahrens bereits im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Art. 397a ZGB in eine Klinik eingewiesen, so kann ausnahmsweise mangels der erforderlichen Dringlichkeit auf die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme nach § 89bis Abs. 1 StPO verzichtet werden. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:37", "Checksum": "682ab8088db217d476977b20176a8740", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 06.01.2003 21 02 285 (2003 I Nr. 70)\nRegeste:\n§ 89bis Abs. 1 StPO; Art. 42 ff. StGB; Art. 397a ff. ZGB.Verhältnis der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zu den freiheitsentziehenden Massnahmen des Strafrechts. Der Strafrichter kann auf diese in seinem das Strafverfahren abschliessenden Urteil nicht verzichten. Wurde der Angeschuldigte jedoch während des Strafverfahrens bereits im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Art. 397a ZGB in eine Klinik eingewiesen, so kann ausnahmsweise mangels der erforderlichen Dringlichkeit auf die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme nach § 89bis Abs. 1 StPO verzichtet werden. | Strafprozessrecht\n\n erfüllt (BGE 127 IV 154, 158 E. 3d). Zwar wird dieses Ziel im Strafrecht mit dem Zweck der Deliktsverhütung verknüpft (so zuletzt etwa BGE 127 IV 154, 158 E. 3d), was unter juristisch dogmatischen Gesichtspunkten eine unterschiedliche Betrachtungsweise stützen mag. Diese ist aber theoretischer Natur und insbesondere für Ärzte nur schwer nachvollziehbar. Sie hilft für eine Abgrenzung der genannten beiden Instrumente jedoch nicht weiter. Es liesse sich zwar prüfen, ob bei einer Gegenüberstellung der materiellen Voraussetzungen der beiden Massnahmen die Art der Gefährdung, die vom Betroffenen ausgeht, für eine relevante Unterscheidung taugt. Tatsächlich geht von einem Straftäter regelmässig eine Fremdgefährdung, d.h. eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aus, während bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung eine Selbstgefährdung des Betroffenen im Vordergrund steht, der es entgegenzuwirken gilt. Zu beachten ist indessen, dass bei der Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Art. 397a ZGB stets auch die Belastung zu berücksichtigen ist, welche eine Person für ihre Umgebung bedeutet. Dass darunter neben dem näheren Umfeld des Betroffenen auch die Allgemeinheit fallen kann (Barbara Caviezel-Jost, Die materiellen Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, Diss. Freiburg 1988, S. 293 f.), ist unbestritten, weshalb dieser Aspekt wiederum für eine Abgrenzung zwischen vormundschaftlicher und strafrechtlicher Massnahme wenig bringt (Christiana Suhr Brunner, Fürsorgerische Freiheitsentziehung und Suchterkrankungen, insbesondere Drogensucht, Diss. Zürich 1994, S. 112, mit Hinweisen; Spirig, a.a.O., N 350 zu Art. 397a ZGB). Eine Fremdgefährdung alleine reicht allerdings zur Begründung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht aus (Geiser, a.a.O., N 26 zu Art. 397a ZGB). Allgemeine Grundsätze wie derjenige der Verhältnismässigkeit oder der Subsidiarität schliesslich dienen letztlich ebenfalls nicht als geeignete Abgrenzungskriterien, ist ihnen doch in beiden Rechtsbereichen in gleicher Weise Nachachtung zu verschaffen (Heer, Basler Komm. StGB I, 2003, Vor Art. 42 N 26 ff. und 29; Geiser, a.a.O., N 12 zu Art. 397a ZGB; Caviezel-Jost, a.a.O., S. 66 f. und 320 ff.). Schliesslich und nicht zuletzt liesse es sich versuchen, aus den unterschiedlichen Zwecken behördlicher bzw. richterlicher Anordnungen im Vormundschafts- bzw. Strafrecht etwas abzuleiten. So lässt sich feststellen, dass einem Freiheitsentzug gestützt auf Art. 397a ZGB praktisch ausschliesslich fürsorgerische Anliegen zugrunde liegen (Geiser, a.a.O., N 3 zu Art. 397a ZGB; Caviezel-Jost, a.a.O., S. 3 und 369 f.), während die Strafverfolgungsbehörden bzw. Strafrichter beim Entscheid über die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme anders gelagerte Interessen wie etwa die Durchsetzung der Rechtsordnung, die Wiederherstellung des Rechtsfriedens, die Spezial- und Generalprävention sowie die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zu wahren haben. Diese Erkenntnis mag zwar rechtstheoretisch interessant sein, führt aber im konkreten Einzelfall zumeist auch nicht zu einer befriedigenden Lösung (vgl. immerhin aber die Überlegungen nachfolgend zum Vorrang des Strafrechts bei definitiven Massnahmen nach Art. 42 ff. StGB unter E. 3.2.2.1). Der Hinweis des Verteidigers auf die Möglichkeit, dass das strafrechtliche Verfahren gegen den Rekurrenten wahrscheinlich mangels Zurechnungsfähigkeit eingestellt werde, vermag hier ebenfalls nichts zu einer Abgrenzung beizutragen. Aus dieser Annahme abzuleiten, es liege primär ein Fall des Zivilrechts vor, geht nicht an. Im Falle einer solchen Einstellung des Verfahrens wäre nämlich gemäss §§ 191 f. StPO vom Strafrichter eine Massnahme nach Art. 43 oder 44 StGB anzuordnen. Auch in einem solchen Fall würde an das Vorliegen eines tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verhaltens des Rekurrenten angeknüpft, mangels eines Verschuldens könnte indessen keine Strafe ausgesprochen werden. Dass bei völliger Zurechnungsunfähigkeit des Täters von einer Strafe abzusehen ist, bedeutet nicht, dass dem Strafrichter die Kompetenz zur Anordnung einer Sanktion abgesprochen wird. Nach dem Gesagten ist somit festzustellen, dass der aufgezeigte Kompetenzkonflikt sich durch einen direkten Vergleich zwischen den beiden Arten von behördlichen Vorkehren letztlich nicht befriedigend lösen lässt. 3.2.2. Zu prüfen bleibt, ob auf allgemeine Grundsätze zurückgegriffen werden kann. In der älteren Lehre wurde mit unterschiedlicher Begründung generell ein absoluter Vorrang strafrechtlicher Massnahmen vertreten (Caviezel-Jost, a.a.O., S. 70 ff.), und damit das Vorliegen einer Konkurrenzsituation überhaupt verneint. Insbesondere nach der Revision des Vormundschaftsrechts (durch das BG vom 6.10.1978) liess dieses rechtstheoretische Primat des Strafrechts aber nicht mehr halten, in der Literatur wurde verschiedentlich für eine offenere Haltung plädiert (Caviezel-Jost, a.a.O., S. 73 ff.). Allerdings führen die verschiedenen in diesem Zusammenhang vorgeschlagenen Lösungsansätze nicht zu einer befriedigenden Abgrenzung zwischen strafrechtlichen Massnahmen und der fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Ein möglicher Weg dazu liegt indessen in der Differenzierung zwischen Sanktionen nach Art. 42 ff. StGB, die nach"}