{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-01-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-02-285_2003-01-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1395", "Checksum": "b54a1bf7d923d0c4ffaaeb57a113dcd4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 02 285", "2003 I Nr. 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 06.01.2003 21 02 285 (2003 I Nr. 70)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 89bis Abs. 1 StPO; Art. 42 ff. StGB; Art. 397a ff. ZGB.Verhältnis der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zu den freiheitsentziehenden Massnahmen des Strafrechts. Der Strafrichter kann auf diese in seinem das Strafverfahren abschliessenden Urteil nicht verzichten. Wurde der Angeschuldigte jedoch während des Strafverfahrens bereits im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Art. 397a ZGB in eine Klinik eingewiesen, so kann ausnahmsweise mangels der erforderlichen Dringlichkeit auf die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme nach § 89bis Abs. 1 StPO verzichtet werden. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:37", "Checksum": "682ab8088db217d476977b20176a8740", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 06.01.2003 21 02 285 (2003 I Nr. 70)\nRegeste:\n§ 89bis Abs. 1 StPO; Art. 42 ff. StGB; Art. 397a ff. ZGB.Verhältnis der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zu den freiheitsentziehenden Massnahmen des Strafrechts. Der Strafrichter kann auf diese in seinem das Strafverfahren abschliessenden Urteil nicht verzichten. Wurde der Angeschuldigte jedoch während des Strafverfahrens bereits im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Art. 397a ZGB in eine Klinik eingewiesen, so kann ausnahmsweise mangels der erforderlichen Dringlichkeit auf die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme nach § 89bis Abs. 1 StPO verzichtet werden. | Strafprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | § 89bis Abs. 1 StPO; Art. 42 ff. StGB; Art. 397a ff. ZGB.Verhältnis der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zu den freiheitsentziehenden Massnahmen des Strafrechts. Der Strafrichter kann auf diese in seinem das Strafverfahren abschliessenden Urteil nicht verzichten. Wurde der Angeschuldigte jedoch während des Strafverfahrens bereits im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Art. 397a ZGB in eine Klinik eingewiesen, so kann ausnahmsweise mangels der erforderlichen Dringlichkeit auf die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme nach § 89bis Abs. 1 StPO verzichtet werden. ====================================================================== A. wird vorgeworfen, am 1. Juni 2002 in seiner Wohnung Feuer gelegt zu haben. Er leidet an einer Mehrfachabhängigkeit bzw. Polytoxikomanie. A. trat am 6. Juni 2002 freiwillig in die Psychiatrische Klinik des Kantonsspitals Luzern ein. Am 26. Juni 2002 wurde er in Untersuchungshaft genommen, verblieb aber zwecks Drogenentzugs weiterhin in der Klinik. Am 9. Juli 2002 wurde A. aus der Untersuchungshaft entlassen mit der Auflage, sich in ambulante Behandlung zu begeben. Am 5. Oktober 2002 trat er zum stationären Methadonentzug in die Klinik St. Urban ein und verblieb dort bis Mitte Oktober 2002. Am 29. Oktober 2002 ordnete Dr.med. B. vorsorglich die fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) des A. an und wies ihn in die Psychiatrische Klinik des Kantonsspitals Luzern ein. Am 28. November 2002 entschied der Regierungsstatthalter, dass die fürsorgerische Freiheitsentziehung für A. in der Psychiatrischen Klinik weitergeführt werde. Der Klinikaufenthalt habe so lange zu dauern, als es der Zustand des Patienten erfordere. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2002 wies das Amtsstatthalteramt Luzern den A. vorsorglich im Sinne von § 89bis Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 44 StGB in eine geeignete Anstalt ein. Gegen diesen Entscheid erhob A. am 11. Dezember 2002 Rekurs und beantragte dessen Aufhebung. Das Obergericht hiess den Rekurs gut. Aus den Erwägungen: 3.1. Ergibt eine ärztliche Untersuchung, dass der Angeschuldigte trunksüchtig, rauschgiftsüchtig oder geistig abnorm ist und dringend einer besonderen Behandlung bedarf, kann, wenn er eines damit zusammenhängenden Verbrechens oder Vergehens beschuldigt wird, eine vorsorgliche Massnahme (Art. 43 und 44 StGB) angeordnet werden (§ 89bis Abs. 1 StPO). Wenn eine besondere Behandlung nicht dringend ist, aber mit der Anordnung einer Massnahme durch das Gericht zu rechnen ist, kann eine vorsorgliche Massnahme nur auf Verlangen des Angeschuldigten angeordnet werden (§ 89bis Abs. 2 StPO). 3.2. Unbestritten ist, dass der Rekurrent an einer Polytoxikomanie leidet, behandlungsbedürftig ist und die Brandlegung vom 1. Juni 2002 mit seiner Polytoxikomanie in Zusammenhang steht. Insoweit sind daher die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme nach § 89bis Abs. 1 StPO erfüllt. Es bleibt noch die weitere Voraussetzung der Dringlichkeit der Anordnung einer solchen Massnahme zu prüfen, nachdem der Rekurrent mit einer Einweisung in die Klinik auf strafprozessualer Grundlage nicht einverstanden ist. Der Rekurrent hält sich zur Zeit im Rahmen von Art. 397a ZGB (FFE) in der Psychiatrischen Klinik auf. Er hat den im ordentlichen Verfahren ergangenen Entscheid des Regierungsstatthalters des Amtes Luzern vom 28. November 2002 nicht angefochten, da er selber einen vorläufigen weiteren Aufenthalt in der Klinik für angezeigt und sinnvoll erachte. Es stellt sich mithin die Frage nach dem Verhältnis zwischen einer strafrechtlichen Massnahme, in concreto einer solchen gestützt auf § 89bis StPO i.V.m. Art. 43 oder 44 StGB, und einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung des Vormundschaftsrechts. Dies ist in der Lehre und Rechtsprechung nicht befriedigend geklärt. In der Praxis besteht indessen ein eminentes Bedürfnis nach einer Lösung dieses Problems, sind doch Kompetenzkonflikte in diesem Bereich besonders unerwünscht und dadurch bedingte Verzögerungen bei der Anordnung einer sachgerechten Betreuung und Behandlung des Betroffenen möglichst zu vermeiden. 3.2.1. Bei straffälligen Betroffenen lassen sich regelmässig in Bezug auf die Stossrichtung der behördlichen Anordnung wie auch die Voraussetzungen der Massnahme unerwünschte Überschneidungen zwischen den erwähnten beiden Rechtsgebieten feststellen. So knüpfen beide Arten von Massnahmen an einem besonderen Zustand des Betroffenen an. Sehr häufig sind behördliche Interventionen beim Vorliegen einer seelischen Störung erforderlich, womit sich eine wichtige Voraussetzung des Eingriffs deckt. Eine weitere Gemeinsamkeit besteht darin, dass mit beiden Arten von Massnahmen eine Heilung des Betroffenen oder zumindest eine Besserung seines Zustandes angestrebt wird. Ist eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche einer Behandlung nicht zugänglich, lässt sich eine fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht mehr rechtfertigen, der Betroffene ist zu entlassen (Spirig, Zürcher Komm., N 223 ff. zu Art. 397a ZGB; etwas weniger streng Geiser, Basler Komm. ZGB I, 2. Aufl., 2002, N 9 und 14 zu Art. 397a ZGB). Auch bei Massnahmen des Strafrechts steht, abgesehen vom Sonderfall des Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der Rehabilitationsgedanke im Vordergrund, es wird ein therapeutischer Auftrag"}