, Basel 2002, § 43 N 23, denn es geht um die Vornahme einer Prozesshandlung, vgl. auch § 45 N 18). Im Falle des Versäumens einer Frist wird das eigentliche Untersuchungsverfahren regelmässig vorgängig abgeschlossen, sei es mittels eines Nichteintretensentscheids oder wie hier durch die Strafverfügung vom 2./27. Mai 2002. Damit steht fest, dass der Entscheid des Amtsstatthalters keinen Anfechtungsgegenstand nach § 244 Ziff. 1 - 3 StPO bildet. Soweit gegen diesen Entscheid Kassationsbeschwerde erhoben werden will, ist darauf nicht einzutreten. II. Kammer, 5. Februar 2003 (21 02 252) |