StPO nicht greift. Ebenso wenig handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen das Verfahren abschliessenden Prozessentscheid gemäss § 244 Ziff. 2 StPO. Vielmehr hat der Entscheid über die Wiederherstellung einer Frist - wie der Beschluss über die Ablehnung einer Gerichtsperson (§ 31 StPO) oder die Bestellung eines amtlichen Verteidigers (§ 34 StPO) - den Charakter einer (nachträglichen) Zwischenverfügung resp. eines (nachträglichen) prozessleitenden Entscheids (vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 43 N 23, denn es geht um die Vornahme einer Prozesshandlung, vgl. auch § 45 N 18).