Ausserdem wird betreffend die Wiederherstellung der Einsprachefrist - anders als mit der Strafverfügung - kein Sachentscheid gefällt, das heisst, es wird dabei nicht über die Schuld eines Angeschuldigten befunden. Von einem Urteil nach § 244 Ziff. 1 und 3 StPO kann daher nicht gesprochen werden, da der Begriff "Urteil" auf den Begriff des (erst-)instanzlichen Endentscheides beschränkt ist; Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind ausgeschlossen (Gebistorf Benno, Die luzernische Kassationsbeschwerde in Strafsachen, Diss. Freiburg 1970, S. 31 Fn 2). Im Übrigen ist die Kostenverlegung nicht angefochten, sodass auch aus diesem Grund § 244 Ziff. 3 StPO nicht greift.