Zum andern würde bei Gutheissung des Wiederherstellungsgesuchs die rechtskräftige Strafverfügung aufgehoben und der Amtsstatthalter hätte wieder seine rein untersuchungsrichterliche Funktion auszuüben (vgl. § 60 Abs. 1 StPO). Bei Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs verhält es sich konsequenterweise nicht anders: Der Amtsstatthalter entscheidet in seiner Funktion als Leiter des Untersuchungsverfahrens und nicht als erstinstanzlicher Richter. Ausserdem wird betreffend die Wiederherstellung der Einsprachefrist - anders als mit der Strafverfügung - kein Sachentscheid gefällt, das heisst, es wird dabei nicht über die Schuld eines Angeschuldigten befunden.