Zwar ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts auch der rechtskräftige Strafbefehl ein Urteil erster Instanz (BGE 92 IV 161). Dessen ungeachtet mutiert der vorliegende Entscheid des Amtsstatthalters von Hochdorf über die Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht zu einem erstinstanzlichen Urteil bzw. Entscheid im Sinne von § 244 StPO. Zum einen bezieht sich BGE 92 IV 161 auf Art. 31 Abs. 1 StGB. Zum andern würde bei Gutheissung des Wiederherstellungsgesuchs die rechtskräftige Strafverfügung aufgehoben und der Amtsstatthalter hätte wieder seine rein untersuchungsrichterliche Funktion auszuüben (vgl. § 60 Abs. 1 StPO).