1-3 StPO). Gemäss § 244 StPO ist die Kassationsbeschwerde zulässig gegen 1. inappellable Urteile der erstinstanzlichen Gerichte, 2. Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte, durch welche das Verfahren abgeschlossen wurde, 3. appellable Urteile der erstinstanzlichen Gerichte, wenn nur der Kostenpunkt angefochten wird. Als erstinstanzliche Gerichte im Sinne von § 244 Ziff. 1 StPO gelten nur die Amtsgerichte, das Kriminalgericht und die Jugendgerichte (LGVE 1986 I Nr. 52). Es sind keine Grün-de ersichtlich, bei § 244 Ziff. 2 und 3 StPO anders zu verfahren. Zwar ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts auch der rechtskräftige Strafbefehl ein Urteil erster Instanz (BGE 92 IV 161).