Mit Entscheid vom 9. Oktober 2002 wies der Amtsstatthalter das Gesuch vom 16. August 2002 um Wiederherstellung einer versäumten Frist (§ 48 StPO) ab. Gegen diesen Entscheid reichte der Angeschuldigte beim Obergericht Kassationsbeschwerde sowie weitere Rechtsmittel ein. Aus den Erwägungen: Insoweit der Angeschuldigte gegen den Entscheid des Amtsstatthalters Kassationsbeschwerde erhebt, ist massgebend, ob es sich dabei um ein Urteil bzw. einen Entscheid eines erstinstanzlichen Gerichts handelt (vgl. § 244 Ziff. 1-3 StPO).