Gegen Entscheide des Amtsstatthalters über die Wiederherstellung einer versäumten Frist ist keine Kassationsbeschwerde gegeben. ====================================================================== Mit Strafverfügung vom 2. Mai 2002 sprach der Amtsstatthalter den Angeschuldigten der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse. Der Angeschuldigte erhob innert der gesetzlichen Frist keine Einsprache, sodass die Strafverfügung am 27. Mai 2002 rechtskräftig geworden ist. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2002 wies der Amtsstatthalter das Gesuch vom 16. August 2002 um Wiederherstellung einer versäumten Frist (§ 48 StPO) ab.