Der Unrechtsgehalt der Teilnahme bestimmt sich deshalb grundsätzlich nach dem Unrechtsgehalt der Tat, zu der sie geleistet wird. Der Gedanke der Korruption kann, mangels einer besonderen Strafdrohung, nur im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (Stratenwerth, a.a.O., § 13 N 77 ff., mit Hinweisen auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere BGE 100 IV 1 ff.). Wirkt also eine Person in mehreren Formen der Beteiligung an einer Tat mit, so geht die minder intensive in der intensiveren Rolle auf: Wer den Komplizen zunächst anstiftet und dann als Mittäter handelt, haftet nur als Mittäter, wer anstiftet und ausserdem Hilfe leistet, nur als Anstifter.