Der Strafgrund der Teilnahme ist vielmehr mit der sog. Unrechtsteilnahmetheorie darin zu suchen, dass der Anstifter und der Gehilfe an der Tat des Täters mitwirken und somit zu dem von ihm begangenen Unrecht beitragen. Der Teilnehmer übertritt nicht selber die im Besonderen Teil des StGB aufgeführten Normen, sondern das daraus abgeleitete, in Art. 24 und 25 StGB formulierte Verbot, einen anderen zu solcher Rechtsverletzung zu veranlassen oder ihn dabei zu unterstützen. Der Unrechtsgehalt der Teilnahme bestimmt sich deshalb grundsätzlich nach dem Unrechtsgehalt der Tat, zu der sie geleistet wird.