Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, § 13 N 76, mit Hinweisen auf die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Schuldteilnahmetheorie müsste konsequenterweise die Strafbarkeit des Teilnehmers von dem Anteil der Schuld des Täters abhängig machen, den der Teilnehmer zu verantworten hat. Das lässt sich aber mit dem geltenden Recht nicht vereinbaren. Art. 26 StGB wird nämlich dahin verstanden, dass Teilnahme auch an der Tat eines nicht schuldhaft handelnden Täters möglich ist. Der Strafgrund der Teilnahme ist vielmehr mit der sog. Unrechtsteilnahmetheorie darin zu suchen, dass der Anstifter und der Gehilfe an der Tat des Täters mitwirken und somit zu dem von ihm begangenen Unrecht beitragen.