Aus den Erwägungen: Die Vorinstanz nahm bei der Anstiftung von L. durch den Angeklagten und dessen Mittäterschaft echte Konkurrenz an, da die Mittäterschaft zeitlich nach der Anstiftung erfolgt sei. Die Vorinstanz scheint dabei von der Schuldteilnahme- oder Korruptionstheorie auszugehen, wonach der Grund für die Strafbarkeit der Teilnahme allein oder doch in erster Linie in der Einwirkung auf den Täter gesucht wird; darin etwa, dass dieser "ins Verderben geschickt", dass er zum Verbrecher gemacht oder doch in einen akuten Konflikt mit der Gesellschaft verwickelt werde (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 2. Aufl.