In seiner Appellation beantragte der Angeklagte einen Freispruch vom Vorwurf der Brandstiftung sowie einen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu Brandstiftung. Das Obergericht bestätigte in seinem Urteil den Schuldspruch wegen Brandstiftung, sprach den Angeklagten hingegen frei vom Vorwurf der Anstiftung zu Brandstiftung. Aus den Erwägungen: Die Vorinstanz nahm bei der Anstiftung von L. durch den Angeklagten und dessen Mittäterschaft echte Konkurrenz an, da die Mittäterschaft zeitlich nach der Anstiftung erfolgt sei.