Wer seine Komplizen zunächst anstiftet und dann als Mittäter handelt, ist nur der Mittäterschaft schuldig zu sprechen. Das Ausmass der Beteiligung an der Tat ist aber im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. ====================================================================== Mit Urteil vom 17. Mai 2002 sprach das Kriminalgericht des Kantons Luzern den Angeklagten u.a. der Brandstiftung und der Anstiftung zu Brandstiftung schuldig. In seiner Appellation beantragte der Angeklagte einen Freispruch vom Vorwurf der Brandstiftung sowie einen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu Brandstiftung.