Der Bestand eines allenfalls fehlerhaften erstinstanzlichen Urteils stehe im Widerspruch zum Grundsatz, dass es (auch) Aufgabe des Strafprozesses sei, die materielle Wahrheit zu erforschen; es bestehe ein öffentliches Interesse an der Findung eines gerechten Urteils. Die deutsche Praxis und Lehre sähen im Verschulden des Verteidigers einen für den Beschuldigten unabwendbaren Zufall, sofern nicht der Beschuldigte selbst durch eigenes Verschulden das Versäumnis mitverursacht habe. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. 3.3. Zusammenfassend ist das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Appellationsfrist gutzuheissen und auf die Appellationserklärung vom 15. August 2002 einzutreten.