Im zitierten Entscheid wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Verurteilter zwar selbständig ein Rechtsmittel einlegen könne. Mache er aber von diesem Recht einzig deshalb nicht selber Gebrauch, weil er seinem Verteidiger den Auftrag erteilt habe, für ihn das Rechtsmittel zu erheben, und dieser dem Auftrag nicht rechtzeitig nachkomme, erfahre der Verurteilte einen nicht wieder gutzumachenden Rechtsverlust. Dies könne im Ergebnis höchst stossend sein. Der Bestand eines allenfalls fehlerhaften erstinstanzlichen Urteils stehe im Widerspruch zum Grundsatz, dass es (auch) Aufgabe des Strafprozesses sei, die materielle Wahrheit zu erforschen;