Fehler des amtlichen Verteidigers sollten dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen. Es ist offenkundig, dass Y. als Angeklagter unter diesen Umständen entgegen den Anforderungen der europäischen Menschenrechtskonvention keine konkrete und wirksame Verteidigung erhielt. Auch ist klar, dass der hier zu beurteilende Fehler der damaligen Verteidigerin, der die Prüfung der Strafsache durch das Obergericht als Rechtsmittelinstanz verhinderte, als schwerwiegend zu betrachten ist. Schliesslich sei auch auf die überzeugenden Erwägungen im Entscheid des Zürcher Kassationsgerichts vom 7. Dezember 1995 (ZR 96 [1997] Nr. 6) verwiesen.