Pflichtverletzungen des amtlichen Verteidigers könnten namentlich in krassen Frist- und Terminversäumnissen oder mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen bestehen. Die zuständigen Behörden könnten ihrerseits aber nicht für jeden Fehler des amtlichen Verteidigers verantwortlich gemacht werden. Sie seien nur dann verpflichtet einzuschreiten und das Erforderliche vorzukehren, wenn offensichtlich sei, dass die Verteidigung ungenügend sei oder wenn sie sonstwie in ausreichender Weise darüber informiert würden. Grobe Fehler des amtlichen Verteidigers sollten dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen.