Der amtliche Verteidiger habe die Interessen des Angeklagten in ausreichender Weise wahrzunehmen und die Notwendigkeit von prozessualen Vorkehrungen im Interesse des Angeklagten sachgerecht und kritisch abzuwägen. Werde von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Schaden des Angeklagten in schwerwiegender Weise vernachlässige, könne darin eine Verletzung der Verteidigungsrechte liegen. Pflichtverletzungen des amtlichen Verteidigers könnten namentlich in krassen Frist- und Terminversäumnissen oder mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen bestehen.