29 Abs. 3 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 BV u.a. das Recht, entweder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten oder, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines solchen verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich sei. Diese Bestimmung bezwecke, dass dem Angeklagten eine konkrete und wirksame Verteidigung zuteil werde. Der amtliche Verteidiger habe die Interessen des Angeklagten in ausreichender Weise wahrzunehmen und die Notwendigkeit von prozessualen Vorkehrungen im Interesse des Angeklagten sachgerecht und kritisch abzuwägen.