Den Angeklagten trifft demzufolge vorliegend an der Fristversäumnis kein persönliches Verschulden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die damalige Rechtsanwältin als a.o. amtliche Verteidigerin des Angeklagten bestellt war. In Pra 2002 Nr. 82 hat das Bundesgericht das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren und auf wirksame Verteidigung der Pflicht der Gerichte gegenübergestellt, dafür zu sorgen, dass der Angeklagte diese Rechte auch wirklich wahrnehmen kann. Jeder Angeklagte habe gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 29 Abs. 3 i.V.m.