Insbesondere konnte vom Angeklagten nicht verlangt werden, dass er vom Gefängnis aus die Einhaltung der Rechtsmittelfrist durch seine Verteidigerin überwachte. Dies wäre schon angesichts der unter Rechtsanwälten verbreiteten Praxis, Fristen erst am letzten Tag wahrzunehmen, gar nicht möglich. Der Angeklagte konnte daher das durch seine damalige Verteidigerin verschuldete Fristversäumnis nicht durch eine eigene Handlung rechtzeitig wieder gutmachen, da ihm ihr Fehlverhalten erst bekannt wurde, als die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen war. Den Angeklagten trifft demzufolge vorliegend an der Fristversäumnis kein persönliches Verschulden.