Offensichtlich ging sie damals selber davon aus, dass sie eine Appellationserklärung eingereicht hatte, was jedoch nicht zutraf. Unter diesen Umständen ist die Säumnis der Fristeinhaltung auf ein Versehen der damaligen Verteidigerin zurückzuführen, das dem damals von ihr verbeiständeten Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen darf. Dieser durfte darauf vertrauen, dass die damalige Verteidigerin seine Interessen wahren und die Appellation erklären würde. Insbesondere konnte vom Angeklagten nicht verlangt werden, dass er vom Gefängnis aus die Einhaltung der Rechtsmittelfrist durch seine Verteidigerin überwachte.