Der Briefwechsel zwischen ihr und dem Obergericht bzw. dem Angeklagten weist darauf hin, dass die damalige Verteidigerin entgegen ihrer anderslautenden Darstellung auf die Einreichung der Appellationserklärung nicht bewusst verzichtet hatte, sondern deren Unterlassung in Wirklichkeit auf ihr Versehen zurückzuführen war. Dies macht insbesondere ihre Anfrage an das Obergericht vom 18. Juli 2002 deutlich, worin sie im Auftrage ihres Klienten anfragte, wann mit der Hauptverhandlung gerechnet werden könnte. Offensichtlich ging sie damals selber davon aus, dass sie eine Appellationserklärung eingereicht hatte, was jedoch nicht zutraf.