Angesichts der vom Kriminalgericht ausgefällten hohen Strafe von acht Jahren Zuchthaus erscheint sein Wille, dies durch die Rechtsmittelinstanz überprüfen zu lassen, ohne weiteres als nachvollziehbar. Die damalige Verteidigerin blieb allerdings passiv. Der Briefwechsel zwischen ihr und dem Obergericht bzw. dem Angeklagten weist darauf hin, dass die damalige Verteidigerin entgegen ihrer anderslautenden Darstellung auf die Einreichung der Appellationserklärung nicht bewusst verzichtet hatte, sondern deren Unterlassung in Wirklichkeit auf ihr Versehen zurückzuführen war.