Nachdem das Kriminalgericht im Strafpunkt dem Antrag der Staatsanwaltschaft vollumfänglich entsprochen hatte, hätte sich diese kaum zur Einlegung der Anschlussappellation veranlasst gesehen. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Angeklagte, der gegen das kriminalgerichtliche Urteil vom 25. Januar 2002 appellieren wollte, der berechtigten Auffassung war, seine damalige Verteidigerin werde rechtzeitig die Appellation gegen das vorinstanzliche Urteil erklären. Angesichts der vom Kriminalgericht ausgefällten hohen Strafe von acht Jahren Zuchthaus erscheint sein Wille, dies durch die Rechtsmittelinstanz überprüfen zu lassen, ohne weiteres als nachvollziehbar.