Im Appellationsverfahren hätte gar das Risiko einer Straferhöhung bestanden. Dabei übersah die damalige Verteidigerin, dass eine Straferhöhung im Appellationsverfahren des Angeklagten eher unwahrscheinlich wäre. So gilt im luzernischen Strafprozess das Verbot der "reformatio in peius" in dem Sinne, dass die Strafe im Appellationsverfahren nicht erhöht werden darf, wenn nur der Angeklagte appelliert und keine Anschlussappellation vorliegt (§ 236 Abs. 2 StPO). Nachdem das Kriminalgericht im Strafpunkt dem Antrag der Staatsanwaltschaft vollumfänglich entsprochen hatte, hätte sich diese kaum zur Einlegung der Anschlussappellation veranlasst gesehen.